Tesla stoppt Löhne bei Krankschreibungen – ist das rechtens?
Tesla geht hart gegen Krankschreibungen im Werk Grünheide vor
Der US-Elektroautohersteller Tesla hat am Standort Grünheide in Deutschland eine strenge Linie bei Krankschreibungen eingeschlagen. Das Unternehmen verschickte kürzlich Briefe an langzeiterkrankte Mitarbeiter und setzte deren Lohnzahlungen aus – mit der Begründung, es handele sich um "wiederkehrende Erkrankungen". Der Schritt fällt in eine Phase, in der die Krankheitsquote im Werk in den letzten Monaten deutlich gesunken ist.
Noch im August 2024 hatte die Krankheitsrate in Grünheide bei bis zu 17 Prozent gelegen. Mittlerweile liegt sie bei unter 5 Prozent. Der Rückgang folgt auf Teslas Entscheidung, die Lohnfortzahlung für einige Beschäftigte zu stoppen. Das Unternehmen argumentiert, dass es sich bei den Fehlzeiten möglicherweise nicht um neue, eigenständige Erkrankungen im Sinne des deutschen Arbeitsrechts handele.
Nach lokalen Arbeitsvorschriften müssen Arbeitgeber den Lohn bis zu sechs Wochen pro Krankheitsfall weiterzahlen – sofern es sich nicht um eine Wiederholungserkrankung handelt. Teslas Vorgehen wirft jedoch Fragen auf: Zwar erlaubt das Bundesarbeitsgericht Arbeitgebern, Krankschreibungen zu hinterfragen, pauschale Ablehnungen sind jedoch nicht zulässig. Arbeitsrechtler sehen in den Forderungen des Unternehmens eine mögliche Überschreitung der gesetzlichen Grenzen.
Um Fehlzeiten weiter zu reduzieren, hat Tesla zudem neue Anreize für die Belegschaft eingeführt. Dazu gehören ein Mitarbeiteraktienprogramm, ein betriebsinternes Fitnessstudio und sogar ein Friseursalon. Die Maßnahmen sollen die Motivation steigern und die Zahl der Krankheitstage verringern.
Die Maßnahmen zeigen bereits Wirkung: Die Krankschreibungen sind deutlich zurückgegangen. Gleichzeitig unterliegen die Mitarbeiter nun strengeren Kontrollen bei Fehlzeiten, während die neuen Leistungen die Präsenz am Arbeitsplatz fördern sollen. Arbeitsrechtsexperten beobachten weiterhin kritisch, ob Teslas Vorgehen mit den deutschen Arbeitsschutzbestimmungen vereinbar ist.






