Gericht lehnt Auskunft über Halbgeschwister aus Samenspende ab
Ein deutsches Gericht hat die Klage einer Frau abgewiesen, die Details über die Samenspenden ihres biologischen Vaters erfragen wollte. Die Klägerin, die durch eine medizinisch unterstützte Befruchtung gezeugt wurde, wollte wissen, wie viele Halbgeschwister sie möglicherweise hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies ihre Forderung zurück und begründete dies damit, dass ein solcher Anspruch rechtlich nicht geschützt sei.
Im Mittelpunkt des Falls stand eine Frau, die herausfand, dass ihr biologischer Vater als Samenspender in derselben Klinik tätig gewesen war. Sie beantragte Akteneinsicht, um zu erfahren, wie oft sein Sperma verwendet worden war, wie viele Lebendgeburten daraus resultierten und ob weitere geplante Schwangerschaften vorlagen. Der Beklagte konnte jedoch keine genauen Zahlen nennen, da die Unterlagen unvollständig waren und möglicherweise nicht alle Fälle erfasst wurden.
Das Gericht erkannte zwar das Recht der Klägerin an, ihre biologische Abstammung zu kennen, urteilte jedoch, dass sich dies nicht auf die von ihr geforderten Details erstrecke. Ihr Argument, sie könne eine genetische Veranlagung für eine Autoimmunerkrankung geerbt haben, wurde als nicht relevant eingestuft. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass das deutsche Samenspenderregistergesetz Kliniken nicht verpflichtet, offenzulegen, wie oft Spenden eines einzelnen Mannes verwendet wurden.
Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass das Verlangen der Klägerin nach Gewissheit über mögliche Halbgeschwister kein rechtlich geschütztes Anliegen darstelle. Selbst wenn der Anspruch zulässig wäre, könne der Beklagte ihn ohne verlässliche Daten nicht erfüllen.
Das Urteil setzt einen Präzedenzfall für die Grenzen der Informationsrechte von durch Samenspenden gezeugten Personen. Der Fall der Klägerin wurde abgeschlossen, wobei das Gericht klarstellte, dass die geltenden Gesetze ihren Anspruch auf Details zur Verwendung der Spenden nicht stützen. Kliniken sind demnach nicht verpflichtet, die Anzahl der aus einer Spende gezeugten Kinder zu erfassen oder offenzulegen.






