BSG-Urteil: Pflege für französische Schwiegereltern bringt keine Rente

BSG: Betreuung französischer Schwiegereltern wird bei der Rente nicht berücksichtigt - BSG-Urteil: Pflege für französische Schwiegereltern bringt keine Rente
BSG: Pflege für französische Schwiegereltern gilt nicht für Rentenanspruch
BSG: Pflege für französische Schwiegereltern gilt nicht für Rentenanspruch
Ein Mann aus Rheinland-Pfalz hat seinen Rechtsstreit um Rentenbeiträge nach der Pflege seiner französischen Schwiegereltern verloren. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass die Pflegezeit nicht als Beitragszeit nach deutschem Rentenrecht anerkannt wird. Maßgeblich für die Entscheidung waren EU-Vorschriften zur grenzüberschreitenden sozialen Sicherheit.
Im Mittelpunkt des Falls stand ein Pflegeender, der sich um seine Schwiegereltern kümmerte, die beide in Frankreich sozialversichert waren. In Deutschland können Pflegepersonen zwar Rentenansprüche erwerben – allerdings nur, wenn die Pflegekasse des Gepflegten die Beiträge übernimmt. Hier lag der Anspruch jedoch bei den französischen Schwiegereltern, deren Versicherungsschutz nicht unter deutsche Zuständigkeit fiel.
Das Urteil unterstreicht die Unterscheidung zwischen inländischer und grenzüberschreitender Pflege im Rahmen der EU-Sozialversicherungsregeln. Pflegekräfte, die Angehörige in einem anderen EU-Land versorgen, erhalten für diese Zeit keine deutschen Rentenbeiträge. Der Fall schafft damit einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten mit im Ausland versicherten Pflegebedürftigen.
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