Betriebssicherheit reformiert: Weniger Pflichten für kleine Unternehmen – doch was bedeutet das für den Arbeitsschutz?
Julian HartmannBetriebssicherheit reformiert: Weniger Pflichten für kleine Unternehmen – doch was bedeutet das für den Arbeitsschutz?
Der Deutsche Bundestag hat eine Reform verabschiedet, die die Mitarbeitergrenzen für die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit anhebt. Nach den neuen Regeln müssen kleinere Unternehmen künftig keinen eigenen Sicherheitsbeauftragten mehr benennen – eine Maßnahme, die Kosten sparen und die Effizienz steigern soll. Kritiker warnen jedoch, dass die Änderungen den Arbeitsschutz gefährden könnten.
Bisher waren Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten gesetzlich verpflichtet, gemäß Paragraf 22 SGB VII einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Die Reform befreit nun Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern von dieser Pflicht. Größere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten können ihr Sicherheitsteam zudem auf eine einzige Fachkraft reduzieren – sofern sie nicht in Branchen mit hohem Risikopotenzial tätig sind.
Die Bundesregierung schätzt, dass die Änderungen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) jährlich rund 135 Millionen Euro entlasten werden. Befürworter argumentieren, die Reform entlaste Unternehmen finanziell, ohne die Sicherheitsstandards zu senken.
Widerstand kommt von den Grünen und der Linken, die befürchten, dass weniger Sicherheitsbeauftragte zu mehr Arbeitsunfällen führen könnten. Experten fordern zudem eine genaue Beobachtung der Reformfolgen und schlagen bei steigenden Risiken Nachbesserungen vor.
Die Reform verschiebt das Gleichgewicht zwischen wirtschaftlicher Effizienz und Arbeitssicherheit. Unternehmen sehen sich zwar weniger bürokratischen Auflagen gegenüber, doch bleiben Bedenken hinsichtlich möglicher Lücken in der Unfallprävention. Die langfristigen Auswirkungen auf das Wohl der Beschäftigten hängen davon ab, wie die Betriebe die neuen Regeln umsetzen.






